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   VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448   

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VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448 (https://dejure.org/2014,14882)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2014 - 15 ZB 14.448 (https://dejure.org/2014,14882)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448 (https://dejure.org/2014,14882)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2014 - 2 A 2679/12

    Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B.v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.; OVG MV, B.v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

  • BVerwG, 21.08.1995 - 8 B 43.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Erledigung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B.v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B.v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6).

    Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B.v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B.v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 B 65.06

    Möglichkeit der Begründung eines Verfahrensmangels mit Angriffen gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B.v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B.v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88

    Klage eines Beamten auf Beförderung - Erledigung einer Klage in der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n.v.; U.v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U.v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216).
  • BVerwG, 02.10.1986 - 2 C 31.85

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ermessensentscheidung - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n.v.; U.v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U.v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.).
  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 8 ZB 10.957

    Erledigung des Rechtsstreits während des Berufungszulassungsverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B.v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.; OVG MV, B.v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).
  • BGH, 03.08.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach Zulassungswiderruf

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448
    Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B.v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B.v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 28.09.1982 - 2 B 72.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 ZB 08.2292

    Hauptsacheerledigung; übereinstimmende Erledigungserklärungen im

  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 15 ZB 12.1562

    (Hilfsweise) Umstellung einer Verpflichtungs- in eine

  • VGH Bayern, 01.08.2011 - 8 ZB 11.345

    Darlegungsanforderungen bezüglich des Interesses an Durchführung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2012 - 12 A 1423/11

    Untersagung des Betriebs einer Betreuungseinrichtung unter Berufung auf § 19 Abs.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2010 - 2 L 351/06
  • VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 5 K 16.271

    Teil-Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielothek entgegen

    Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist (OVG NRW, B. v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris).

    Der Kläger muss von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47).

    Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde, individualisierte Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13).

  • VG Neustadt, 01.12.2014 - 3 K 272/14

    Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines nach allen Seiten teilweise

    Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris).

    Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden er im ordentlichen Rechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 5 S 1032/20

    Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung; Relevanz eines

    Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (BVerwG, Beschluss vom 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 30 f; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris; Beschluss vom 23.1.2003 - 13 A 4859/00 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, Beschluss vom 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris).
  • VG Augsburg, 14.07.2016 - Au 5 K 15.1146

    Gültigkeit einer Veränderungssperre

    Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist (OVG NRW, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris).

    Die Klägerin muss von sich aus substantiiert darlegen, was konkret angestrebt wird, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47).

    Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde, individualisierte Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 15 B 19.666

    Erfolglose Berufung für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer

    3.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat und dieses auch hinreichend darlegt (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 30.12.2020 - 15 C 20.2150

    Streitwert bei Klage auf Baugenehmigung eines Rinderstalls

    Selbst bei einem ausdrücklichen Übergang von einer Untätigkeitsklage bzw. Vornahmeklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ändert sich der Streitwert nicht, sondern ist dieser nach wie vor nach dem Wert der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erhalts der Baugenehmigung zu bemessen (so bereits BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 1 C 04.2381 - juris Rn. 19 ff.; ebenso BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 15; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 15; B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 16.1.2014 - Au 5 K 13.880 - juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 7.11.2017 - 8 A 10859/17 - juris Rn. 64; VG Gießen, U.v. 3.9.2019 - 3 K 250/16.GI - juris Rn. 148), was heute in Nr. 1.3 des aktuellen Streitwertkatalogs 2013 ausdrücklich bestätigt wird.
  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 19.00055

    Verpflichtung zur Sicherung einer Güllegrube - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Es ist Sache der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergibt (BayVGH, B.v. 31.7.1998 - 12 B 95.514, BeckRS 1998, 17738; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; U.v. 9.9.2020 - 15 B 19.666, BeckRS 2020, 24660).
  • VG Hamburg, 07.02.2023 - 15 K 8053/17

    Erfolglose Klage eines Anwohners auf Erlass von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

    In dieser Situation besteht ein Gleichklang zwischen den ursprünglich angekündigten und den nunmehr gestellten Anträgen, die sowohl hinsichtlich der Vornahme als auch der Neubescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden können (vgl. auch: VGH München, Beschl. v. 13.6.2014, 15 ZB 14.448, juris Rn. 6).
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